AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Auftrags-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Remus Fenster GmbH

1. Allgemeines
a) Unsere nachstehenden Bedingungen gelten für alle bei uns erteilten Bestellungen, sofern nicht neue Auftrags,- Lieferungs-, und Zahlungsbedingungen durch uns ausgestellt werden. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen.
b) Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, soweit sie unseren Bedingungen abweichen. Spätestens mit der Bestellung gelten unsere Bedingungen als angenommen.
c) Weitere Absprachen die nicht in der schriftlichen Bestellung oder unserer schriftlichen Auftragsbestätigung erhalten sind bestehen nicht. Spätere mündliche Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2. Preise

a) Alle Preise in Euro zuzüglich der ges. vorgeschriebenen MwSt.
b) Die Preise beruhen auf den derzeitigen Gestehungskosten unter Berücksichtigung des vereinbarten Liefertermins. Lieferungsverzögerungen, die nicht durch uns zu vertreten sind, berechtigen uns, gemäß § 24 AGB-Gesetz, bei Änderungen der Gestehungskosten zu einer Preiskorrektur.
c) Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen in Bezug auf Konstruktion und Ausführung unserer Leistung werden nur vorgenommen wenn der Auftrag noch nicht in der Produktion ist. Der eventuell anfallende Mehrpreis ist vom Besteller zu zahlen. Sobald der Auftrag in der Produktion ist, können Änderungen nicht mehr berücksichtigt werden.

3. Eigentumsvorbehalt
a) Solange uns Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehen, behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Sache vor.
b) Solange der Käufer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung zu uns rechtzeitig nachkommt, ist er berechtigt, über die in unserem Eigentum stehenden gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.
c) Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter veräußern oder verarbeiten. Im Falle der Weiterveräußerung der Ware geht der erzielte Erlös bzw. die durch den Weiterverkauf entstandene Forderung auf uns über.
d) Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.

4. Zahlungsverzug
a) Kommt der Besteller mit der Zahlung fälliger Rechnungen in Verzug, so sind wir berechtigt, keine weiteren Aufträge durchzuführen, bzw. die Lieferung bereits gefertigter Materialien von einer vorherigen Zahlung abhängig zu machen. In diesem Fall ist ein Schadensersatzanspruch des Bestellers ausgeschlossen. Die hierdurch zwangsläufig auftretenden Terminverschiebungen sind ebenfalls nicht von uns zu vertreten. Bei Terminverschiebungen aufgrund mangelnder Zahlung ist der Besteller verpflichtet, die bereits fertiggestellte Ware nach Ausgleich der fälligen Rechnungen abzunehmen und zu zahlen.
b) Außerdem sind wir bei Zahlungsverzug berechtigt, künftige Aufträge nur noch per „Vorkasse“ durchzuführen oder eine Belieferung einzustellen.

5. Lieferfrist und Liefertermin
a) Alle von uns genannten Liefertermine sind ca.- Angaben nach Kalenderwochen. Wir sind bemüht, diese Termine einzuhalten. Eine verbindliche Zusage kann jedoch nicht gegeben werden. Wir sind nicht verpflichtet, bei einer Verzögerung der Lieferung den Besteller zu unterrichten.
b) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der technischen Klarstellung unserer Bestellungsannahme, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.
c) Sind wir mit unserer Lieferung in Verzug, kann uns der Besteller eine schriftliche Nachfrist von 4 Wochen setzen. Nach deren Ablauf kann der Besteller vom Vertrag insoweit zurücktreten wie nicht geliefert wurde. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzuges besteht nicht.
d) Alle von uns nicht zu vertretenden Umstände, insbesondere Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeder Art, Materialmangel, Steigen der Rohstoffpreise, Zahlungsrückstand sowie gleichzusetzende Umstände entbinden uns von der Einhaltung der Liefertermine und geben uns das Recht, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
e) Wir haben das Recht zu Teillieferungen, soweit diese eine in sich geschlossene Leistung darstellen. Die Teillieferungen können getrennt berechnet werden.

6. Rücktritt
a) Tritt der Käufer aus einem von uns nicht zu vertretenden Anlass vom Vertrag zurück, obwohl die bestellten Waren bereits gefertigt wurden, so muss der gesamte Kaufpreis gezahlt werden.

7. Zahlungsbedingungen
a) Unsere Rechnungen sind Spätestens innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig, falls nichts anderes vereinbart wurde. Sämtlich Zahlungen sind in bar, durch Banküberweisung oder durch Scheck zu leisten. Als Zeitpunkt für den Zahlungseingang ist die Gutschrift auf unserem Konto maßgeblich. Wechsel gelten nicht als vertragsgemäße Zahlungsmittel und werden nicht akzeptiert. Der Käufer darf Zahlungen nur auf unsere Konten oder an Personen, die sich durch eine schriftliche Inkassovollmacht von uns ausweisen, leisten.
b) Eine Aufrechnung ist uns gegenüber nur insoweit möglich, wie die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden ist oder von uns nicht bestritten wird.
c) Mängel an der gelieferten Ware berechtigen den Käufer nur, die Zahlung hinsichtlich des beanstandeten Lieferteils zu verweigern.
d) Falls nicht anders vereinbart, sind Abschlagszahlungen lt. VOB innerhalb 18 Werktagen fällig.

8. Versand und Gefahrenübergang / Montage
a) Unsere Lieferungen erfolgen frei Lager des Bestellers, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Nach dem Abladen an der Baustelle / Lager des Bestellers geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Ware auf den Besteller über, sofern uns nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz an
dem Schadenseintritt nachgewiesen werden kann. Eventuelle Schäden an Innen- und Außenlaibungen (Tapeten, Fensterbank, abfallender Putz etc.) sowie deren Beseitigung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

9. Gewährleistung
a) Mängelrügen hat der Käufer gemäß § 377 HRB sofort bei Anlieferung der Ware zu melden. Die genaue Bezeichnung der Mängel muss auf der Empfangsbestätigung vermerkt werden. Später gemeldete Mängel werden nicht anerkannt. Die Frist für die Geltendmachung versteckter Mängel beträgt längstens 6 Monate.
b) Das Recht zur Geltendmachung von Mängelrügen entfällt, wenn der Besteller die Ware unsachgemäß behandelt hat. Der Nachweis des Vorhandenseins von uns zu vertretender Mängel hat stets der Besteller zu
führen.
c) Allgemeine Verjährung lt. VOB
d) Wenn wir nach Prüfung der ordnungsgemäß gerügten Mängel feststellen, dass die Rüge berechtigt war, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet. Da die bestellten Waren Maßanfertigungen sind, ist das Recht der Wandlung ausgeschlossen. Nur wenn wir zur
Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage sind, kann der Besteller eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen. Ein darüber hinausgehender Schadensersatz besteht nicht.
e) Geringfügige Abweichung der gelieferten Ware von der Bestellung in Farbe, Maß und Ausführung gelten nicht als Mängel, deren Beseitigung verlangt werden könnte. Unsere Muster, Prospekte und anderes Werbematerial geben nur annähernd die Eigenschaften unserer Ware an. Wir haften daher nicht für Abweichungen von diesen. Es kann jedoch im Einzelfall etwas anders von uns schriftlich zugesagt werden.
f) Änderungen in der Ausführung, Material, Profilgestaltung und Farbe, die den technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns ausdrücklich vor.
g) Interferenz-Erscheinungen beim Glas sind keine Mängel. Es handelt sich dabei um absolut fabrikationsunabhängige physikalische Erscheinungen, die bei allen Isolierglassystemen auftreten. Ihre Häufigkeit und Intensität ist völlig willkürlich und kann durch keinerlei Maßnahmen in der Produktion beeinflusst werden. Farbänderungen im Wärmeschutzbereich sin im üblichen Standard.
h) Aufgrund der hohen Wärmeschutzeigenschaften heutiger Isoliergläser kann es zu Kondensbildung sowohl an den Innen,- als auch Außenscheiben kommen. Dieses stellt keinen Mangel dar, da es sich auch hierbei um physikalische Erscheinungen handelt.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
a) Erfüllungsort für die von uns zu erbringende Leistung ist der Sitz unserer Firma in Meppen.
b) Diese Vereinbarung des Gerichtsstandes gilt auch für Klagen aus in Zahlung genommener Schecks sowie für Prozesse nach einem Rücktritt vom Vertag.

11. Schlussbestimmungen
Sollten aus irgendeinem Grund einzelne Bestimmungen aus diesen Geschäftsbedingungen nicht rechtswirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Soweit die Unwirksamkeit reicht, gilt das Gesetz.

Stand September 2018